Vereinbarung über das Gutschrift- und Provisionsabrechnungsverfahren

Version 1.0 · gültig ab 27. August 2026

1. Vertragsparteien

Diese Vereinbarung wird zwischen der EKJ GmbH, Siezenheimer Straße 40, 5020 Salzburg, Österreich, Firmenbuchnummer FN 646006 i, Firmenbuchgericht Landesgericht Salzburg, UID-Nummer ATU81739139, und der im Canefelis Partnerportal registrierten Partnerin bzw. dem registrierten Partner geschlossen.

Bei einer umsatzsteuerlichen Gutschrift ist die EKJ GmbH Leistungsempfängerin und Ausstellerin der Gutschrift. Die Partnerin bzw. der Partner ist Leistungserbringerin bzw. Leistungserbringer und Empfängerin bzw. Empfänger der Gutschrift.

2. Zweck der Vereinbarung

Die Parteien vereinbaren, dass die im Rahmen des Canefelis Partnerprogramms entstandenen Vermittlungs-, Empfehlungs-, Affiliate- oder Werbeleistungen durch die EKJ GmbH automatisiert abgerechnet werden. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erstellt die EKJ GmbH im Namen und für Rechnung der Partnerin bzw. des Partners eine Gutschrift, die an die Stelle einer von der Partnerin bzw. dem Partner ausgestellten Rechnung tritt.

Für umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmen und nach Prüfung zugelassene Privatpersonen wird anstelle einer umsatzsteuerlichen Gutschrift eine Provisionsabrechnung ohne Umsatzsteuerausweis erstellt.

3. Zustimmung und gespeicherter Nachweis

Die Partnerin bzw. der Partner stimmt dem Gutschrift- bzw. Provisionsabrechnungsverfahren durch eine gesonderte Checkbox bei der Registrierung oder Profilaktualisierung zu. Das System speichert die akzeptierte Version, den zugehörigen URL und den Zeitpunkt der Zustimmung. Die Zustimmung gilt für alle danach erbrachten und über das Partnerportal abgerechneten Leistungen.

4. Keine doppelte Abrechnung

Soweit eine Leistung von der EKJ GmbH mittels Gutschrift abgerechnet wird, stellt die Partnerin bzw. der Partner für dieselbe Leistung und denselben Zeitraum keine zusätzliche Rechnung aus. Wird versehentlich doppelt abgerechnet, ist die EKJ GmbH unverzüglich zu informieren und die doppelte Abrechnung zu berichtigen.

5. Erforderliche Partnerangaben

Die Partnerin bzw. der Partner stellt alle für eine richtige Abrechnung erforderlichen Daten vollständig und wahrheitsgemäß bereit. Dazu zählen insbesondere:

  • vollständiger Name bzw. Firmenwortlaut und ladungsfähige Anschrift;
  • Land des Wohn- oder Unternehmenssitzes;
  • zutreffender Unternehmens- und Umsatzsteuerstatus;
  • Steuernummer und UID-Nummer, soweit vorhanden oder erforderlich;
  • IBAN und BIC für die Auszahlung.

Änderungen sind vor der nächsten Bestätigung eines Abrechnungsentwurfs im Portal zu melden. Eine geänderte UID-Nummer, ein Länderwechsel oder ein Wechsel der Umsatzsteuerpflicht erfordert eine neue Prüfung.

6. Abrechnungszeitraum und Erstellung

Ab dem 25. Tag eines Monats kann das System einen Abrechnungsentwurf für den vorangegangenen Kalendermonat erstellen. Berücksichtigt werden ausschließlich verfügbare Provisionen aus Bestellungen, deren Haltefrist abgelaufen ist und die nicht storniert oder erstattet wurden. Voraussetzung sind ein vollständig geprüfter Steuer- und Bankstatus sowie das Erreichen des im Portal ausgewiesenen Mindestauszahlungsbetrags.

Der Entwurf enthält insbesondere den Abrechnungszeitraum, eine nachvollziehbare Leistungsbeschreibung, die zugeordneten Provisionsbeträge, den anzuwendenden Steuerstatus sowie den Gesamtbetrag.

7. Prüfung und Annahme jedes Dokuments

Jeder Abrechnungsentwurf wird der Partnerin bzw. dem Partner im Portal zur Prüfung bereitgestellt. Vor der Bestätigung sind insbesondere Name, Anschrift, Steuerstatus, UID-Nummer, Leistungszeitraum, Provisionsgrundlage und Steuerbetrag zu kontrollieren.

Erst mit der Schaltfläche „Geprüft und bestätigt“ nimmt die Partnerin bzw. der Partner den konkreten Entwurf an. Danach wird das endgültige, fortlaufend nummerierte PDF-Dokument erstellt und im Portal bereitgestellt. Diese ausdrückliche Bestätigung bildet das vereinbarte Annahmeverfahren für jedes einzelne Dokument.

Bei einem Fehler darf der Entwurf nicht bestätigt werden. Die Beanstandung ist unverzüglich über das Portal oder an info@canefelis.com zu übermitteln. Ein bereits ausgestelltes Dokument wird nicht überschrieben, sondern erforderlichenfalls durch eine Stornogutschrift bzw. Stornoabrechnung und ein neues Dokument berichtigt.

8. Steuerliche Behandlung

Die automatische Behandlung richtet sich nach dem von der EKJ GmbH geprüften Status:

8.1 Umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen in Österreich

Die Gutschrift weist auf die Provision den anwendbaren österreichischen Umsatzsteuersatz aus. Für gewöhnliche Vermittlungs- und Werbeleistungen wird grundsätzlich der österreichische Normalsteuersatz angewendet, sofern keine besondere gesetzliche Regelung greift. Die Partnerin bzw. der Partner bleibt für die richtige steuerliche Erfassung und Abfuhr der ausgewiesenen Umsatzsteuer verantwortlich.

8.2 Umsatzsteuerbefreites Kleinunternehmen

Es wird eine Provisionsabrechnung ohne Umsatzsteuerausweis erstellt. Das Dokument enthält einen Hinweis auf die von der Partnerin bzw. dem Partner gemeldete Umsatzsteuerbefreiung. Die EKJ GmbH macht aus diesem Dokument keinen Vorsteuerabzug geltend.

8.3 Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Bei gültiger UID-Nummer und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird die Leistung ohne Umsatzsteuerausweis mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse Charge“ abgerechnet. Die EKJ GmbH behandelt die Leistung als österreichische Leistungsempfängerin nach den anwendbaren Reverse-Charge-Vorschriften.

8.4 Privatperson ohne unternehmerische Tätigkeit

Nach gesonderter Prüfung wird eine Provisionsabrechnung ohne Umsatzsteuerausweis erstellt. Die Einstufung als Privatperson befreit nicht von möglichen Einkommensteuer-, Gewerbe-, Sozialversicherungs- oder Meldepflichten. Regelmäßige, selbstständige und auf Einnahmen gerichtete Tätigkeiten können eine Umstufung und den Nachweis einer unternehmerischen Registrierung erfordern.

8.5 Unklare oder nicht nachweisbare Fälle

Bei fehlenden, widersprüchlichen oder nicht bestätigten Steuerangaben wird kein endgültiges Dokument automatisch ausgestellt und keine Auszahlung freigegeben. Die Abrechnung erfolgt erst nach manueller Prüfung und gegebenenfalls nach Vorlage weiterer Nachweise.

9. Elektronische Übermittlung und Aufbewahrung

Die Partnerin bzw. der Partner stimmt der elektronischen Bereitstellung der Dokumente im Partnerportal zu. Eine Benachrichtigung kann zusätzlich per E-Mail erfolgen. Beide Seiten sorgen im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten für Lesbarkeit, Unversehrtheit und Aufbewahrung der endgültigen Dokumente.

10. Auszahlung

Nach Bestätigung des endgültigen Dokuments prüft die EKJ GmbH die Auszahlung und gibt sie zur Banküberweisung frei. Der im Dokument ausgewiesene Auszahlungsbetrag wird auf das zuletzt geprüfte Bankkonto überwiesen. Eine Gutschrift oder Provisionsabrechnung ist kein Nachweis dafür, dass die Banküberweisung bereits durchgeführt wurde; der Zahlungsstatus und die Zahlungsreferenz werden gesondert im Portal angezeigt.

11. Verantwortung für Steuern und Meldungen

Die Partnerin bzw. der Partner ist für die eigene steuerliche Erfassung, Gewerbeberechtigung, Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Sozialversicherung und sonstige gesetzliche Pflichten verantwortlich. Die EKJ GmbH darf Steuerdaten prüfen und Nachweise anfordern, übernimmt aber keine individuelle Steuerberatung.

12. Dauer und Beendigung

Diese Vereinbarung gilt ab der elektronischen Zustimmung und für die Dauer der Teilnahme am Partnerprogramm. Sie kann in Textform für die Zukunft beendet werden. Für Leistungen, die vor der Beendigung erbracht wurden, bleibt das vereinbarte Abrechnungs- und Berichtigungsverfahren anwendbar.

13. Verhältnis zu den Partnerbedingungen

Ergänzend gelten die Bedingungen des Canefelis Partnerprogramms. Bei Widersprüchen geht diese Vereinbarung für Fragen der Dokumentenerstellung, Dokumentenannahme und steuerlichen Abrechnung vor.

14. Recht, Sprache und Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht. Zwingende gesetzliche Schutzvorschriften bleiben unberührt. Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen der leichteren Verständlichkeit; bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich, soweit gesetzlich zulässig.

Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.